Abschläge beim Bezug von Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten rechtmäßig
Bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen werden, wird auch künftig ein Abschlag von 10,8 Prozent berücksichtigt. Das gleiche gilt bei Hinterbliebenenrenten, die in Todesfällen vor dem 60. Lebensjahr gezahlt werden.Dies bestätigte am 14. August in mündlicher Verhandlung der 5. Senat des Bundessozialgerichts in mehreren Fällen.
Die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Ruhen gebrachten Widerspruchs- und Überprüfungsverfahren sollen nun zügig abgeschlossen werden. Sollte allerdings gegen die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 14.08.2008 Verfassungsbeschwerde eingelegt werden, wäre zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten.
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
18.08.2009