Rente mit 67

Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen ist die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr eine wichtige rentenpolitische Maßnahme, um die gesetzlichen Beitrags-und Niveausicherungsziele einhalten zu können. Die Maßnahme trägt dazu bei, in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Generationen die finanzielle Grundlage und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung nachhaltig sicherzustellen.
Mit diesem Fragen-Antworten-Katalog möchten wir die mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz beabsichtigten Neuregelungen vorstellen.

Regelaltersrente

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben.
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Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Wer 65 Jahre alt ist und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat, kann ohne Abschläge in Rente gehen.
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Altersrente für langjährig Versicherte

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1949 stufenweise von heute 65 auf 67 Jahre angehoben.
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Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben.
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Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise auf das 62. Lebensjahr angehoben.
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Altersrente für Frauen und Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Jahrgänge ab 1952 können diese Rentenarten nicht mehr in Anspruch nehmen.
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Erwerbsminderungsrenten

Bei der Erwerbsminderungsrente soll die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbeginn, die heute beim vollendeten 63. Lebensjahr liegt, grundsätzlich ebenfalls um 2 Jahre auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben werden.
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Hinterbliebenenrente und Rentenanpassung

Die Altersgrenze wird abhängig vom Todesjahr des Versicherten, ab dem Jahr 2012 beginnend stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Bei der Rentenanpassung sieht der aktuelle Gesetzentwurf vor, die eigentlich vorgesehenen, aber nicht realisierten Anpassungsminderungen bei den Renten nachzuholen.
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Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

27.08.2010