Statusfeststellung
- Optionales Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)
- Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach §7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV
- Leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit
- Hinweise
- Rundschreiben der Spitzenorganisationen
Optionales Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)
Beteiligte, die eine Statusfeststellung nach Satz 1 der oben genannten Vorschrift beantragen können, sind nur die Vertragspartner - also der Auftraggeber und der Auftragnehmer beziehungsweise der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Beteiligten können gemeinsam, aber auch jeder allein, das Verfahren beantragen; auch für im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendete Vertragsverhältnisse. Die Beteiligten brauchen sich in der Beurteilung der Erwerbstätigkeit nicht einig zu sein. Wird der Antrag nur von einem Beteiligten gestellt, so wird der andere Vertragspartner als weiterer Beteiligter von Amts wegen in das Verwaltungsverfahren mit einbezogen.
Zuständig für die Durchführung des optionalen Statusfeststellungsverfahrens ist die Deutsche Rentenversicherung Bund als hierfür bundesweit eingerichtete Clearingstelle in 10704 Berlin.
Das optionale Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle entfällt nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit, wenn bereits eine Einzugsstelle (zum Beispiel im Rahmen einer Entscheidung über eine freiwillige Krankenversicherung, eine Familienversicherung, einer Prüfung nach § 28h Absatz 2 SGB IV über die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) oder ein Rentenversicherungsträger (im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 1 SGB IV) ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbsperson durchgeführt oder eingeleitet (zum Beispiel durch Übersendung eines Fragebogens oder durch Ankündigung einer Betriebsprüfung) hat.
Zur Antragstellung verlangt das Gesetz die Schriftform. Den hierfür zur Verfügung stehenden Antragsvordruck V027 „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ und seine Anlagen zur Beschreibung des Auftragsverhältnisses bzw. für Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH oder mitarbeitende Familienangehörige sowie die näheren Erläuterungen zum Antrag (Vordruck V028) finden Sie in unserem Formularangebot. Beachten Sie bitte unsere Hinweise!
Das optionale Statusfeststellungsverfahren wird durch eine rechtsverbindliche Entscheidung in Form eines Bescheides über den Status der Erwerbsperson und bei Feststellung einer abhängigen Beschäftigung über das Vorliegen von Versicherungspflicht oder -freiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeschlossen und beiden Beteiligten bekannt gegeben.
Die Durchführung des optionalen Statusfeststellungsverfahrens erfolgt nach Grundsätzen, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in einem Rundschreiben zusammengefasst haben. Dieses Rundschreiben vom 13.4.2010 und die Anlagen hierzu stehen Ihnen als PDF-Dateien zur Verfügung.
Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach §7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV
Zuständig für die Durchführung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens ist die Deutsche Rentenversicherung Bund als hierfür bundesweit eingerichtete Clearingstelle in 10704 Berlin.
Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren wird durch eine rechtsverbindliche Entschei-dung in Form eines Bescheides über den Status der Erwerbsperson und bei Feststellung einer abhängigen Beschäftigung über das Vorliegen von Versicherungspflicht oder -freiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeschlossen und Arbeitgeber und Arbeitnehmer bekannt gegeben.
Die Durchführung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens erfolgt nach Grundsät-zen, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in einem Rundschreiben zusam-mengefasst haben. Dieses Rundschreiben vom 13.4.2010 und die Anlagen hierzu stehen Ihnen als PDF-Dateien zur Verfügung.
Leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit
Hinweise
Rundschreiben der Spitzenorganisationen
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
10.06.2010